engaged & company, Essen<br>raumkontor
engaged & company, Essen
raumkontor
Besucherempfang HKW Stuttgart<br>scholl architekten
Besucherempfang HKW Stuttgart
scholl architekten
camira, Orgatec Kölnmesse<br>raumkontor
camira, Orgatec Kölnmesse
raumkontor
Lily-Braun-Gymnasium, Berlin<br>Typensporthalle<br>scholl architekten
Lily-Braun-Gymnasium, Berlin
Typensporthalle
scholl architekten
Zeche Zollverein – Schalthaus<br>HWR Ramsfjell Architekten
Zeche Zollverein – Schalthaus
HWR Ramsfjell Architekten
RKM 740 Tower, Düsseldorf<br>J. MAYER H. und Partner
RKM 740 Tower, Düsseldorf
J. MAYER H. und Partner
ZGH Ruhr-Universität Bochum<br>Gerber Architekten
ZGH Ruhr-Universität Bochum
Gerber Architekten
Zeche Zollverein – Halle 8<br>HWR Ramsfjell Architekten
Zeche Zollverein – Halle 8
HWR Ramsfjell Architekten
CIGL - Justus-Liebig-Universität, Gießen<br>hks architekten
CIGL - Justus-Liebig-Universität, Gießen
hks architekten
IKEA Karlsruhe<br>Tchoban Voss Architekten
IKEA Karlsruhe
Tchoban Voss Architekten
'La Chemise Lacoste'<br>von Anne Lepper<br>Theater Dortmund
'La Chemise Lacoste'
von Anne Lepper
Theater Dortmund
Theaterlabor<br>Justus-Liebig-Universität Gießen<br>hjp architekten
Theaterlabor
Justus-Liebig-Universität Gießen
hjp architekten
Prälat Dr. Peter Klasvogt
Prälat Dr. Peter Klasvogt
Martin-Luther-Grundschule, Coesfeld<br>puppendahl architektur
Martin-Luther-Grundschule, Coesfeld
puppendahl architektur
BTZ Handwerkskammer Trier<br>Michel + Wolf Architekten
BTZ Handwerkskammer Trier
Michel + Wolf Architekten
Rhenus Campus, Holzwickede<br>HPP Architekten
Rhenus Campus, Holzwickede
HPP Architekten
Olaf Kröck,<br> Indentant Ruhrfestspiele Recklinghausen
Olaf Kröck,
Indentant Ruhrfestspiele Recklinghausen
Dentagen, Waltrop<br>Schamp & Schmalöer Architekten
Dentagen, Waltrop
Schamp & Schmalöer Architekten
Lippewohnpark Lünen<br>Tchoban Voss Architekten
Lippewohnpark Lünen
Tchoban Voss Architekten
CVUA-MEL, Münster<br>Gerber Architekten
CVUA-MEL, Münster
Gerber Architekten
Mittelschule Landsberg am Lech<br>scholl architekten
Mittelschule Landsberg am Lech
scholl architekten
EBZ Bochum<br>Gerber Architekten
EBZ Bochum
Gerber Architekten
Dula-Center, Dortmund<br>henke siassi architekten
Dula-Center, Dortmund
henke siassi architekten
Felicitas
Felicitas
Holzhalbinsel Rostock<br>Tchoban Voss Architekten
Holzhalbinsel Rostock
Tchoban Voss Architekten
Schubert Apotheke Pullach<br>raumkontor
Schubert Apotheke Pullach
raumkontor
Deutsches Tapeten-Institut<br>imm cologne<br>raumkontor
Deutsches Tapeten-Institut
imm cologne
raumkontor
Caravaggio ’Berufung des hl. Matthäus‘<br>David Hanke
Caravaggio ’Berufung des hl. Matthäus‘
David Hanke
Rheumaklinik Ruhrgebiet, Herne<br>Krampe Schmidt Architekten
Rheumaklinik Ruhrgebiet, Herne
Krampe Schmidt Architekten
SKF Großlager-Testcenter, Schweinfurt<br>Tchoban Voss Architekten
SKF Großlager-Testcenter, Schweinfurt
Tchoban Voss Architekten
‘Alle meine Söhne’ von Arthur Miller<br>Schauspielhaus Bochum
‘Alle meine Söhne’ von Arthur Miller
Schauspielhaus Bochum
KulturRuhr, Bochum<br>raumkontor
KulturRuhr, Bochum
raumkontor
Gut Königsmühle, Dortmund<br>Schamp & Schmalöer Architekten
Gut Königsmühle, Dortmund
Schamp & Schmalöer Architekten
Haus S<br>Schamp & Schmalöer Architekten
Haus S
Schamp & Schmalöer Architekten
AOK Hamm<br>Rübsamen Partner Architekten
AOK Hamm
Rübsamen Partner Architekten
Braunkohletagebau Garzweiler 2017<br>RWE Rheinbraun AG
Braunkohletagebau Garzweiler 2017
RWE Rheinbraun AG
Paulushaus, Recklinghausen<br>Feja + Kemper Architekten
Paulushaus, Recklinghausen
Feja + Kemper Architekten
Berufskolleg Geldern<br>Tchoban Voss Architekten
Berufskolleg Geldern
Tchoban Voss Architekten
Susanne Cordier
Susanne Cordier
'Stiller' von Max Frisch<br>Schauspielhaus Bochum
'Stiller' von Max Frisch
Schauspielhaus Bochum
Robert-Schumann-BK /<br>Robert-Bosch-BK, Dortmund<br>Gerber Architekten
Robert-Schumann-BK /
Robert-Bosch-BK, Dortmund
Gerber Architekten
Hochschule für Musik Detmold<br>BLB Bielefeld
Hochschule für Musik Detmold
BLB Bielefeld
Deutsches Fußballmuseum, Dortmund<br>
HPP Architekten
Deutsches Fußballmuseum, Dortmund
HPP Architekten
Deutsches Tapeten-Institut<br>imm cologne<br>raumkontor
Deutsches Tapeten-Institut
imm cologne
raumkontor
Innovationszentrum Aalen<br>scholl architekten
Innovationszentrum Aalen
scholl architekten
Haus P, Dortmund<br>Schamp & Schmalöer Architekten
Haus P, Dortmund
Schamp & Schmalöer Architekten
Justus-Liebig-Universität<br>Campus Recht + Wirtschaft, Gießen<br>Michel + Wolf Architekten
Justus-Liebig-Universität
Campus Recht + Wirtschaft, Gießen
Michel + Wolf Architekten
'Der zerbrochne Krug'<br>von Heinrich von Kleist<br>Schauspielhaus Bochum
'Der zerbrochne Krug'
von Heinrich von Kleist
Schauspielhaus Bochum
Hörsaalzentrum R14<br>Universität Duisburg-Essen<br>Funke + Popal Architekten
Hörsaalzentrum R14
Universität Duisburg-Essen
Funke + Popal Architekten
Kolumbarium St. Antonius, Datteln<br>Feja+Kemper Architekten
Kolumbarium St. Antonius, Datteln
Feja+Kemper Architekten
Victoria Barracks/Stadtwald Werl<br> NRW.URBAN
Victoria Barracks/Stadtwald Werl
NRW.URBAN
'Leas Hochzeit' von Judith Herzberg<br>Schauspielhaus Bochum
'Leas Hochzeit' von Judith Herzberg
Schauspielhaus Bochum
Pumpenhaus/Jahrhunderthalle Bochum<br>NRW.URBAN
Pumpenhaus/Jahrhunderthalle Bochum
NRW.URBAN
Q1 ThyssenKrupp Quartier Essen<br>JSWD Architekten
Q1 ThyssenKrupp Quartier Essen
JSWD Architekten
Lippe Bad Lünen<br>Tchoban Voss Architekten
Lippe Bad Lünen
Tchoban Voss Architekten
Martinszentrum Bottrop<br>Feja + Kemper Architekten
Martinszentrum Bottrop
Feja + Kemper Architekten
'Kommunionkinder'<br>Kinder- und Jugendtheater Dortmund
'Kommunionkinder'
Kinder- und Jugendtheater Dortmund
Musikschule Hamm<br>Wulf Architekten
Musikschule Hamm
Wulf Architekten
'Freitag' von Hugo Claus<br>Schauspielhaus Bochum
'Freitag' von Hugo Claus
Schauspielhaus Bochum
Deutsches Tapeten-Institut<br>imm cologne<br>raumkontor
Deutsches Tapeten-Institut
imm cologne
raumkontor
Manus Klinik, Krefeld<br>raumkontor
Manus Klinik, Krefeld
raumkontor
Bergische Universität Wuppertal<br>Lesesaal<br>Schamp & Schmalöer Architekten
Bergische Universität Wuppertal
Lesesaal
Schamp & Schmalöer Architekten
Herz Jesu Kirche Mönchengladbach<br>Schleiff Denkmalentwicklungsgesellschaft
Herz Jesu Kirche Mönchengladbach
Schleiff Denkmalentwicklungsgesellschaft
Universität Paderborn, Hörsaal- und Seminargebäude<br>Gerber Architekten
Universität Paderborn, Hörsaal- und Seminargebäude
Gerber Architekten
Marie
Marie
Haus Z, Dortmund<br> Schamp & Schmalöer Architekten
Haus Z, Dortmund
Schamp & Schmalöer Architekten
Kirche und Kloster St. Alfons, Aachen<br>Kaiser Schweitzer Architekten/Glashaus Architekten
Kirche und Kloster St. Alfons, Aachen
Kaiser Schweitzer Architekten/Glashaus Architekten
Marius Puppendahl
Marius Puppendahl
Rudolf-Virchow-Zentrum/Institut für Molekulare Infektionsbiologie<br>Würzburg<br>Gerber Architekten
Rudolf-Virchow-Zentrum/Institut für Molekulare Infektionsbiologie
Würzburg
Gerber Architekten
off-Klasse 1a
Klasse 1a
Haus im Haus / Handelskammer Hamburg<br>Behnisch Architekten
Haus im Haus / Handelskammer Hamburg
Behnisch Architekten
Feli
Feli
Feuerwache 1, Dortmund<br>agn architekten
Feuerwache 1, Dortmund
agn architekten
Nicola Scholl
Nicola Scholl
bbz Arnsberg/Handwerkskammer Südwestfalen,<br>Arnsberg<br>Michel + Wolf Architekten
bbz Arnsberg/Handwerkskammer Südwestfalen,
Arnsberg
Michel + Wolf Architekten
Bildungszentrum des Handels<br>Recklinghausen
Bildungszentrum des Handels
Recklinghausen
Purem
Purem
RWE Tower, Dortmund<br>Gerber Architekten
RWE Tower, Dortmund
Gerber Architekten
Dr. Carl Torley
Dr. Carl Torley
VITS Technology
VITS Technology
Jutta
Jutta
Kaiser + Kraft Vertriebshandelszentrum<br>Kamp-Lintfort
Kaiser + Kraft Vertriebshandelszentrum
Kamp-Lintfort
Jasper
Jasper
off-Das Himmlische Jerusalem
Das Himmlische Jerusalem
Leipzig 1990
Leipzig 1990
Jürgen Landes

Hans Jürgen Landes Fotografie

Neuer Graben 9

D-44139 Dortmund

T +49 231 721 2148

F +49 231 721 2149

M +49 171 144 1594

E info@landesfoto.de

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Hans Jürgen Landes
Fotografie
Neuer Graben 9
44139 Dortmund

Kontakt:

Telefon:+49 231 721 2148
Telefax:+49 231 721 2149
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Quelle: https://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bildproduktionen, die Lieferung von Bildern und die Vergabe von Lizenzen

(Download als PDF)

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1. Die Produktion von Bildern, die Lieferung und elektronische Übermittlung von Bildern sowie die Vergabe von Bildlizenzen durch Hans-Jürgen Landes, im weiteren Fotograf genannt, erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Vertragspartner („Auftraggeber“) ist derjenige, der den Fotografen mit der Anfertigung von Bildern beauftragt, Bilder aus dem Archiv anfordert oder Nutzungsrechte (Lizenzen) einholt.

2. Auftragsproduktionen

2.1. Auftragsabwicklung
2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
2.1.3. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.1.4. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.1.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.1.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

2.2. Honorare und Nebenkosten
2.2.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
2.2.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
2.2.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen, Modellbuchung). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
2.2.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.2.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
2.2.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

3. Anforderung von Archivbildern

3.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins bzw. Leihscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind bis zum Ablauf der Frist sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
3.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
3.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
3.5. Analoge Bilder und Bilddatenträger, die vom Fotografen dem Auftraggeber gemäß Ziffer 3.1. zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt werden, sind bis zum Ablauf der Auswahlfrist zurückzugeben, wenn kein Lizenzvertrag zustande kommt. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist. Wird die in Ziffer 3.1. geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoge Bilder überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 5.5., Satz 2 der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

 

4. Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten (Lizenzen), Verwendung von Bildern

4.1. Nutzungsrechte (Lizenzen)
4.1.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzfähige Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben stets Eigentum des Fotografen.
4.1.2. Für jede Nutzung sind Nutzungsrechte einzuholen. Jede Nutzung der Bilder ist honorarpflichtig
4.1.3. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 4.3.4
4.1.4. Die Umgestaltung und/oder Bearbeitung von Bildern ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.
4.1.5. Die Weitergabe von Bildern an Dritte und die Übertragung/Unterlizenzierung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf/an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie für das Einreichen von Bildern im Rahmen der Beteiligung an Wettbewerben. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Honorars abhängig zu machen.
4.1.6. Bei Auftragsproduktionen bleibt der Fotograf, ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte, berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.

4.2. Urhebervermerk
4.2.1 Bei jeder Bildnutzung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Die Urhebernennung lautet: ABC-Fotograf
4.2.2. Bei der Nutzung auf Social Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen hat die Urhebernennung als Wasserzeichen im Bild zu erfolgen.

4.3. Digitale Bildverarbeitung
4.3.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
4.3.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
4.3.3. Die dem Auftraggeber überlassene digitalen Bilder enthalten Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über den Fotografen als Urheber sowie zu den Modalitäten und Bedingungen der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.
4.3.4. Der Auftraggeber hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu den ihm überlassenen Bildern beschränken und verhindern, dass die von ihm mit Zustimmung des Fotografen im Internet wiedergegebenen Bilder von Dritten insbesondere mittels Inline-Links und Frames als Embedded Content in ihre Internetseiten eingebunden werden.

4.4. Rechte Dritter
4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist.
4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.

5. Haftung und Schadensersatz

5.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
5.2. Der Fotograf haftet nicht für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
5.3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.4. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.5. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.

6. Vertragsstrafe

6.1. Bei schuldhafter unberechtigter, d.h. ohne Zustimmung des Fotografen erfolgter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Archivierung, Weitergabe eines Bildes an Dritte oder Übertragung/ Unterlizenzierung von Nutzungsrechten auf/an Dritte sowie sonstiger unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars für jeden Fall zu fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das Fünffache desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe das Fünffache seines üblichen Nutzungshonorars fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der MFM-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das Nutzungshonorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € für jeden Fall. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Benennung des Fotografen oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei der Nutzung auf Social Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen, ist Ziffer 6.1 analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht das Fünffache, sondern 100% des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € für jeden Fall zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

7. Statut und Gerichtsstand

7.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.


04-2019 [Herausgegeben vom BVAF]